Satzung

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der am 25.01.2011 gegründete Verein führt den Namen „Dominik-Brunner-Förderverein für Zivilcourage“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Namenszusatz „e. V.“. Die Namensrechte „Dominik Brunner“ liegen bei der Dominik-Brunner-Stiftung und werden dem Verein zur widerruflichen Nutzung unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Neufahrn i. NB.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

(1) Der Dominik-Brunner-Förderverein für Zivilcourage e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Beschaffung von mitteln für die Dominik-Brunner-Stiftung zur Verwirklichung ihrer steuerbegünstigten Zwecke sowie die Förderung der Zivilcourage und der Gewaltprävention mittels der Durchführung von Schulungen und Informationsveranstaltungen jeder Art. Zur Mittelbeschaffung dient auch die Erhebung von Beiträgen, Umlagen und die Beschaffung von Spenden.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Ethnien gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.


§3 Mitglieder

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

(2) Der Antrag auf Annahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen.

(3) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.

(4) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

(5) Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.


§4 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.


§5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§6 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.


§7 Zuständigkeit des Vorstands

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung,
  • Einberufung der Mitgliederversammlung,
  • Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  • Verwaltung des Vereinsvermögens,
  • Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
  • Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern.

(2) Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertritt zusammen mit einem weiteren Mitglied den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 500,- Euro sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat.


§8 Sitzung des Vorstands

(1) Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden beziehungsweise des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.

(2) Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.


§9 Kassenführung

(1) Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen, Spenden und Erträgen aus den im Vereinszweck (§2) genannten Aktivitäten aufgebracht.

(2) Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder – bei dessen Verhinderung – des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.

(3) Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf zwei Jahre gewählt wurden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.


§10 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Entgegennahme der Berichte des Vorstands,
  • Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags,
  • Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,
  • Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für den Vorstand,
  • Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
  • Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss des Vorstands über einen abgelehnten
  • Aufnahmeantrag und über einen Ausschluss.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

(3) Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch persönliche Einladungsschreiben einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.

(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.


§11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.

(2) In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Zehntel der Vereinsmitglieder erschienen ist. Bei Beschlussfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(4) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienen Mitglieder dies beantragt.

(5) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.


§12 Auflösung

(1) die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die unter §2 genannte Dominik-Brunner-Stiftung mit dem Sitz in Neufahrn/NB, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung ihrer satzungsgemäßen Zwecke zu verwenden hat.
Sollte die Dominik-Brunner-Stiftung zu diesem Zeitpunkt nicht mehr als gemeinnützig anerkannt sein, fällt das Vermögen zu gleichen Teilen an die Gemeinde Ergoldsbach zur Erhaltung des Dominik-Brunner-Hauses (Kindertagesstätte) und an WEISSER RING e. V., Mainz zur unmittelbaren und ausschließlichen Förderung der satzungsmäßigen Zwecke.

§13 Inkrafttreten

Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 25.01.2011 von der Mitgliederversammlung des Vereins „Dominik-Brunner-Förderverein für Zivilcourage“ beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.