Satzung

Dominik-Brunner-Stiftung

in Neufahrn i. NB

Präambel

Dominik Brunner ist als Helfer mit Zivilcourage am 12.09.2009 Opfer eines brutalen Gewaltverbrechens geworden. Er hat nicht weggesehen, sondern selbstlos geholfen, als andere in Not waren. In Gedenken an diese mutige Tat und diesen besonderen Menschen empfinden die Stifter, Dr. Oskar Brunner, Alois Meier, Franz Roeckl, Claus Girnghuber und die Erlus AG, die Pflicht, gesellschaftliche Verantwortung zu übernehmen. Sie gründen daher die Dominik-Brunner-Stiftung“. Diese Stiftung soll dazu beitragen, dass die Gesellschaft sich nicht durch Brutalität und Gewalt entmutigen lässt. Sie soll ein Zeichen setzen, dass in unserer Gesellschaft nicht Gleichgültigkeit, sondern Menschlichkeit, Nächstenliebe, Bürgersinn und Zivilcourage als zentrale Werte gestärkt werden.


§1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Die Stiftung führt den Namen „Dominik-Brunner-Stiftung“.

(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.

(3) Die Stiftung hat ihren Sitz in Neufahrn i. NB (Postadresse: Hauptstraße 106, 84088 Neufahrn i. NB).

(4) Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfwirtschaftsjahr, das mit der Anerkennung der Stiftung beginnt.


§2 Stiftungszweck

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

(2) Die Stiftung soll Menschen und deren Angehörigen helfen, die wegen ihres selbstlosen Handelns oder aus anderen Gründen unverschuldet gesundheitlich oder finanziell in Not geraten sind. Sie soll das öffentliche Bewusstsein gegen Gewalt mobilisieren und die Menschen zu Zivilcourage ermutigen.

(3) Zweck der Stiftung ist insbesondere die

Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;
Förderung der Hilfe für Zivilgeschädigte sowie Opfer von Straftaten;
Förderung der Kriminalprävention und der öffentlichen Sicherheit;
Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke und die
selbstlose Unterstützung von Personen, die infolge körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind.

(4) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

Aufklärung, Information, Bildung und Sensibilisierung der Bevölkerung über die Notwendigkeit von Zivilcourage und normgerechten Verhaltens durch Pressearbeit, Plakate, Druckschriften, Ausstellungen, sowie Informations- und Motivationskampagnen und -veranstaltungen;
Maßnahmen zur Stärkung des Bewusstseins für die Notwendigkeit des persönlichen Einsatzes aus altruistischen Beweggründen für das Gemeinwohl;
präventive Maßnahmen und Unterstützung von Projekten zur Förderung normgerechten Verhaltens;
Kinder- und Jugendarbeit im Rahmen von pädagogischen Projekten und sonstigen Maßnahmen im schulischen und außerschulischen Bereich;
allgemeine Werbung für soziales Verhalten;
finanzielle und sonstige materielle Unterstützung von Opfern von Gewalttaten und Personen, die aufgrund ihrer Zivilcourage Opfer von Gewalttaten geworden sind;
medizinische Unterstützung, Beratung und Betreuung von Opfern von Gewalttaten und Personen, die aufgrund ihrer Zivilcourage Opfer von Gewalttaten geworden sind;
Zusammenarbeit mit Opfern und Opfergruppen und öffentliches Eintreten für die Belange der Geschädigten;
Unterstützung von Projekten der Schadenswiedergutmachung und des Täter-Opfer- Ausgleichs;
die Vergabe von Auszeichnungen für besondere Verdienste im Bereich Zivilcourage;
mildtätige, selbstlose Unterstützung von Personen, die auf Hilfe anderer angewiesen sind.

(5) Die Stiftung kann mit öffentlichen und privaten Organisationen und Institutionen zusammenarbeiten, die ihre Ziele teilen.

(6) Der Kreis der begünstigten Personen ist nicht beschränkt im Hinblick auf Nationalität, Herkunft, Abstammung, Wohnsitz, Gesinnung, Religion oder Geschlecht.

(7) Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.


§3 Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(2) Es darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, Unterstützungen oder Zuwendungen begünstigt werden.

(3) Die Stiftung erfüllt ihren Auftrag, indem sie ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO verwirklicht. Sofern sie die in § 2 Abs. 2 genannten steuerbegünstigten Zwecke nicht selbst verwirklicht oder verwirklichen kann, erfüllt sie ihren Auftrag ebenso durch die Beschaffung von Mitteln gemäß § 58 Nr. 1 AO für die Verwirklichung der Zwecke einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder durch die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.


§4 Grundstockvermögen

(1) Das Grundstockvermögen beträgt zum Zeitpunkt ihrer Errichtung 100.000,00 EUR in bar.

(2) Im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung ist das Grundstockvermögen dauernd und ungeschmälert in seinem Wert zu erhalten und im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften angemessen zu mehren.

(3) Umschichtungen des Vermögens sind zulässig. Erträge aus der Umschichtung von Grundstockvermögen können dem Grundstockvermögen zugeschlagen werden oder unmittelbar für die Zwecke der Stiftung verwendet werden. Sonstige Erträge aus dem Grundstockvermögen und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen (Spenden) sind im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Davon ausgenommen ist die Rücklagenbildung gemäß § 58 Nr. 7 AO und die Zuführung zum Grundstockvermögen gemäß § 58 Nr. 12 AO. Die Verwaltungskosten der Stiftung sind aus den Erträgen vorab zu decken.

(4) Rücklagen dürfen im Rahmen der steuerlichen Vorschriften gebildet werden. Sie gehören zum Grundstockvermögen. Stehen für die Verwirklichung dem Stiftungszweck entsprechender Vorhaben ausreichende Mittel nicht zur Verfügung, so kann insofern aus den Erträgen eine zweckgebundene Rücklage nach § 58 Nr. 6 AO gebildet werden.

(5) Zustiftungen durch die Stifter und Dritte sind zulässig. Zuwendungen von Todes wegen, die nicht ausdrücklich zur zeitnahen Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt sind, dürfen dem Grundstockvermögen zugeführt werden.


§5 Stiftungsorgane

(1) Organe der Stiftung sind:

der Vorstand und
das Stiftungskuratorium.

(2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung zugewendet werden. Die Mitglieder der Stiftungsorgane haben keinen Anspruch auf Ersatz der entstandenen Auslagen und Aufwendungen. Ausgenommen sind angemessene Flug-, Bahn- und Übernachtungskosten. Näheres wird durch schriftliche Richtlinien des Stiftungskuratoriums geregelt.

(3) Die Mitglieder der Stiftungsorgane dürfen nicht den jeweils anderen Organen gleichzeitig angehören.

(4) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind von den Beschränkungen des § 181 BGB und des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BayStG befreit. Sie haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.


§6 Stiftungsvorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei und maximal sieben Personen. Er wird vom Stiftungskuratorium gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der erste Vorstand wird von den Stiftern im Stiftungsgeschäft bestellt. Die Bestellung des Vorstands erfolgt für die Dauer von fünf Jahren. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der amtierende Vorstand die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Vorstands fort.

(2) Die Mitglieder des Vorstands können vor Ablauf ihrer Amtszeit vom Stiftungskuratorium abberufen werden.

(3) Jedes Mitglied kann sein Amt jederzeit ohne Angabe von Gründen niederlegen. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf der Amtszeit aus seinem Amt aus, wählt das Stiftungskuratorium für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied. Bis zur Ergänzung verringert sich die Anzahl der Mitglieder des Vorstands um die Anzahl der ausgeschiedenen Personen. Ein ausscheidendes Vorstandsmitglied kann, auf ausdrückliches Ersuchen des Kuratoriums, bis zur Bestellung eines neuen Vorstandsmitglieds im Amt bleiben.

(4) Der Vorstand kann aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden wählen.


§7 Aufgaben des Vorstands

(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Die Vorstandsmitglieder sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.

(2) Dem Vorstand obliegen die laufende Geschäftsführung der Stiftung und ihre Verwaltung nach Maßgabe des Stiftungszwecks in eigener Verantwortung. Darüber hinaus ist der Vorstand befugt, dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hiervon hat er das Stiftungskuratorium spätestens in der nächsten Sitzung in Kenntnis zu setzen. Zu seiner Entlastung kann der Vorstand mit Zustimmung des Stiftungskuratoriums einen Geschäftsführer mit der Führung der laufenden Geschäfte beauftragen.

(3) Der Vorstand ist an die Richtlinien und Beschlüsse des Stiftungskuratoriums gebunden und hat diese binnen angemessener Frist zu vollziehen. Er ist zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Grundstockvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet.

(4) Zu den Aufgaben des Vorstands gehören insbesondere:

die nachhaltige Verfolgung und Umsetzung der Stiftungsziele;
die Verwaltung des Grundstockvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung des Jahresabschlusses;
die Erstellung eines jährlichen Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks;
die Vorlage von Vorschlägen zur Verwendung der Vermögenserträge und etwaiger zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen;
die Aufstellung eines Haushaltsplans zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres;
Berichterstattung über die Tätigkeit der Stiftung.

(5) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.


§8 Stiftungskuratorium

(1) Das Stiftungskuratorium besteht aus mindestens drei und höchstens zehn Mitgliedern (Kuratoren). Die Stifter können auf Wunsch selbst Kurator werden.

(2) Die Stifter ernennen die ersten Kuratoren und bestimmen die Dauer ihrer jeweiligen Amtszeit; sie soll unterschiedlich lang sein und maximal fünf Jahre betragen.

(3) Endet die Amtszeit eines Kurators oder scheidet ein Kurator aus anderen Gründen (nicht nach denen in Abs. 6 und Abs. 7 beschriebenen) aus dem Stiftungskuratorium aus, so wählen die amtierenden Kuratoren anlässlich der ordentlichen Jahresversammlungen des Kuratoriums mit einfacher Mehrheit seinen Nachfolger. Wiederwahl ist zulässig. Die Stifter, die Mitglieder des Stiftungsvorstands und die Kuratoren können bis 14 Tage vor der ordentlichen Jahresversammlung des Kuratoriums Wahlvorschläge einbringen. Stehen mehrere Bewerber zur Wahl, ist der Bewerber gewählt, der die meisten abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Stiftungskuratoriums. Die Amtszeit der gewählten Kuratoren endet zu Beginn der fünften, auf seine Wahl folgenden ordentlichen Jahresversammlung des Kuratoriums.

(4) Die Stifter, die Mitglieder des Stiftungsvorstands und die Kuratoren können bis 14 Tage vor der ordentlichen Jahresversammlung des Kuratoriums Vorschläge zur Erweiterung oder Verkleinerung des Stiftungskuratoriums einbringen. Über diese Vorschläge entscheidet das Kuratorium mit einfacher Mehrheit.

(5) Das Stiftungskuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, der den Vorsitzenden in allen Angelegenheiten vertritt.

(6) Jeder Kurator kann sein Amt jederzeit ohne Angabe von Gründen niederlegen. Die amtierenden Kuratoren wählen für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Kurators einen Nachfolger. Der ausscheidende Kurator bleibt, auf Ersuchen des Kuratoriums, bis zur Wahl des Nachfolgers im Amt.

(7) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann das Stiftungskuratorium einen Kurator auf Antrag eines Stifters, eines Mitglieds des Vorstands oder eines Kurators mit einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln vorzeitig abberufen. Im Übrigen findet Abs. 6 entsprechend Anwendung.


§9 Aufgaben des Stiftungskuratoriums

(1) Aufgabe des Stiftungskuratoriums ist es, über die strategische Ausrichtung der Stiftung zu beschließen, Grundsatzfragen zu entscheiden sowie den Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen und zu beraten, insbesondere den Kontakt zu möglichen weiteren Förderern herzustellen und zu unterhalten. Ferner wirkt das Stiftungskuratorium bei Entscheidungen über Satzungsänderungen, die Änderung des Stiftungszweckes und die Aufhebung der Stiftung mit.

(2) Dem Stiftungskuratorium obliegt insbesondere:

die Wahl und Bestellung der Mitglieder des Vorstands;
die Bestätigung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstands;
die Genehmigung des Haushaltsplanes;
die Beschlussfassung über die Verwendung von Vermögenserträgen und den Verbrauch von Zuwendungen;
die Beschlussfassung bei Entscheidungen über Satzungsänderungen und Änderungen des Stiftungszweckes und Aufhebung der Stiftung;
die Wahl der Abschlussprüfers; Abschlussprüfer kann ein Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sein.

(3) Das Stiftungskuratorium wird sich eine Geschäftsordnung geben.

(4) Das Stiftungskuratorium wird von seinem Vorsitzenden – bei seiner Verhinderung von seinem stellvertretenden Vorsitzenden – schriftlich unter Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung mindestens einmal im Kalenderjahr einberufen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Das Stiftungskuratorium ist auch einzuberufen, wenn mindestens zwei Mitglieder des Stiftungskuratoriums es verlangen. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle betroffenen Mitglieder anwesend sind und keines Widerspruch erhebt.

(5) Sitzungen des Stiftungskuratoriums werden vom Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit von seinem Stellvertreter geleitet. Falls der Vorsitzende und sein Stellvertreter abwesend sind, leitet das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied des Stiftungskuratoriums die Sitzung.

(6) Der Vorsitzende des Stiftungskuratoriums vertritt die Stiftung bei Rechtsgeschäften mit dem Stiftungsvorstand oder einzelnen Vorstandsmitgliedern.


§ 10 Beschlüsse

(1) Der Vorstand und das Stiftungskuratorium sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Sie beschließen – soweit nicht anderweitig geregelt – mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit im Vorstand ist der Beschlussantrag abgelehnt. Bei Stimmengleichheit im Kuratorium gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(2) Die Beschlüsse von Vorstand und Stiftungskuratorium können auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Dies gilt nicht für die Bestellung und Abberufung von Organmitgliedern sowie für Beschlüsse zu einer Satzungsänderung. Die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail oder sonstige dokumentierbare Übermittlung der Stimmabgabe in elektronischer Form als gewahrt.

(3) Über die in den Sitzungen des Vorstands und des Stiftungskuratoriums gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem jeweils Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterschreiben und dann allen Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen. Alle Beschlüsse sind zu sammeln und während des Bestehens der Stiftung aufzubewahren.


§ 11 Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse und Auflösung der Stiftung

(1) Satzungsänderungen sind zulässig. Über Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen, beschließen Vorstand und Stiftungskuratorium jeweils mit Zwei-Drittel-Mehrheit. Sollten sich die Verhältnisse so wesentlich verändern, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll oder möglich erscheint, können Vorstand und Stiftungskuratorium gemeinsam den Stiftungszweck ändern oder einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss bedarf einer Einstimmigkeit im Vorstand und einer Drei-Viertel-Mehrheit der Mitglieder des Stiftungskuratoriums. Der neue Stiftungszweck muss ebenfalls wieder gemeinnützig und mildtätig sein. Die Steuerbegünstigung der Stiftung darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Vorstand und Stiftungskuratorium können gemeinsam die Aufhebung der Stiftung beantragen, wenn der Vorstand einstimmig und das Stiftungskuratorium mit einer Drei- Viertel-Mehrheit gemeinsam der Auffassung sind, dass der Stiftungszweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann.

(3) Beschlüsse über Satzungsänderungen sowie Änderungen des Stiftungszwecks werden erst nach Genehmigung durch die Stiftungsaufsicht wirksam. Die Aufhebung der Stiftung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(4) Beschlüsse über Satzungsänderungen, Änderungen des Stiftungszwecks und ein etwaiger Aufhebungsbeschluss sind ebenfalls dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist eine Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes einzuholen.


§ 12 Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung jeweils zur Hälfte an WEISSER RING e. V., Mainz, und zur Hälfte an eine dann neu zu gründende Stiftung, die unverschuldet in gesundheitliche oder finanzielle Not geratene Bürger der Regionen von aktuellen und ehemaligen Standorten der Erlus AG unterstützt. Auch diese neu zu gründende Stiftung hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden, die dem bisherigen Stiftungszweck möglichst nahe kommen. Für den Fall, dass die erstgenannte Körperschaft nicht mehr existiert, soll das Vermögen nach Zustimmung des zuständigen Finanzamts auf eine oder mehrere andere gemeinnützige Körperschaften übergehen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.


§ 13 Stiftungsaufsichtsbehörde

(1) Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht der Regierung von Niederbayern bzw. der zuständigen Stiftungsaufsichtsbehörde.

(2) Der zuständigen Stiftungsaufsichtsbehörde sind Änderungen der Anschrift, der Vertretungsberechtigung und der Zusammensetzung der Organe unverzüglich mitzuteilen.


§ 14 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit Anerkennung der Stiftung durch die Regierung von Niederbayern in Kraft.

Neufahrn i. NB, den 09.11.2009

Dr. Oskar Brunner, Franz Roeckl, Alois Meier, Claus Girnghuber, ERLUS AG vertreten durch ihren Vorstand Peter Maier und Dr. Rüdiger Grau

Anerkannt von der Regierung von Niederbayern mit Schreiben vom: 17.11.2009